Vertragsnaturschutz

Bewirtschaften und Pflegen

Der Vertragsnaturschutz bzw. das Kulturlandschaftsprogramm zielen auf den Erhalt schutzbedürftiger Lebensräume für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tiergemeinschaften und die Pflege einer vielfältigen Kulturlandschaft ab.

Ohne eine landwirtschaftliche Nutzung ist der Natur- und damit auch der Landschaftsschutz in unserer vielfältigen Kulturlandschaft kaum umsetzbar. Der Vertragsnaturschutz bietet Landnutzern einen finanziellen Anreiz, ertragsärmeres Grünland oder Ackerflächen mit naturschutzorientierten Auflagen zu bewirtschaften und damit zu erhalten.

 

Vertragsnaturschutz

 

Mit dem Werkzeug des Vertragsnaturschutzes soll zum einen der Verlust an biologischer Vielfalt eingedämmt und umgekehrt werden. Zum anderen wird der Erhalt von Arten, Lebensräumen und Landschaften gefördert. Dazu gewähren das Land, die Kreise und kreisfreien Städte Zuwendungen aufgrund der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz.

Schwerpunkte des Vertragsnaturschutzes sind

  • Naturschutzgebiete (inklusive FFH- und Vogelschutzgebiete)
  • besonders geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz i.V. mit §42 Landesnaturschutzgesetz NRW
  • sonstige Biotopverbundflächen.
  • weitere schützenswerte Flächen

Für den erforderlichen Mehraufwand der schonenden Bearbeitung wenig produktiver Grünland- und Ackerflächen soll Landwirtinnen und Landwirten im Rahmen des Vertragsnaturschutzes ein finanzieller Anreiz geboten werden.

Zweck des Vertragsnaturschutzes

Die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr)“ vom 12.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023, regeln die verschiedenen Fördermaßnahmen für eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Acker und Grünland bis Dezember 2027.

Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz hat der Kreis Siegen-Wittgenstein das Kulturlandschaftsprogramm aufgestellt. Dies konkretisiert die Förderziele der Rahmenrichtlinien für das Kreisgebiet und definiert die mögliche Förderkulisse.

Der Vertragsnaturschutz bzw. das Kulturlandschaftsprogramm zielen auf den Erhalt schutzbedürftiger Lebensräume für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tiergemeinschaften und die Pflege einer vielfältigen Kulturlandschaft ab.

Magere Weiden und Triften, Borstgrasrasen und Heiden, arteneiche Magerwiesen, Feucht- und Nasswiesen sind durch extensive Landnutzungsformen in den vergangenen Jahrhunderten entstanden und sollen unter Mithilfe unserer Landwirte und Landwirtinnen auch weiterhin durch naturschutzgemäße Bewirtschaftung oder Pflege erhalten werden. Die extensive Nutzung der Mittelgebirgslandschaft des südlichen Rothaargebirges und des Siegerlandes hat entscheidend dazu beigetragen, dass der Kreis Siegen- Wittgenstein auch heute noch zu den besonders wertvollen Natur- und Erholungslandschaften in Nordrhein- Westfalen zählt. Die Umstrukturierung in der Landwirtschaft führt aber mittlerweile auch bei uns schleichend dazu, dass ehemals extensiv genutzte Flächen mittlerweile intensiver bewirtschaftet werden, andere, besonders ertragsarme Flächen aber hingegen verbrachen. Deshalb gilt es möglichst zu verhindern, dass hierdurch vor allem die Lebensräume schutzbedürftiger und in anderen Landesteilen bereits ausgestorbener Tier- und Pflanzenarten der Magerrasen, Nasswiesen und -weiden, Röhrichte sowie der halbintensiven Fettwiesen und -weiden immer mehr verinseln.

Für den erforderlichen Mehraufwand bei der schonenden Bearbeitung wenig produktiver Grünland- und Ackerflächen und für den teilweisen Verzicht auf Ertrag sollen Landwirtinnen und Landwirte mittels Teilnahme am Vertragsnaturschutz finanziell entschädigt werden. Durch die Bewirtschaftung der ertragsärmeren Grünlandbereiche und Äcker mit naturschutzorientierten Auflagen leisten die BewirtschafterInnen einen wichtigen Beitrag zum Erhalt unserer tier- und pflanzenartenreichen Kulturlandschaft.

Voraussetzungen für Vertragsabschlüsse

Die Entscheidung über die Aufnahme eines Flurstückes trifft die Untere Naturschutzbehörde nach fachlicher Prüfung durch die Biologische Station sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes NRW.

Zuwendungsvoraussetzungen

  • die zu fördernden Flächen müssen in Nordrhein-Westfalen liegen
  • die Anträge auf Zuwendung und die Auszahlungsanträge müssen jeweils fristgerecht gestellt werden
  • die Antragstellenden müssen ihr Einverständnis für die Aufnahme in das veröffentliche Verzeichnis der Zuwendungsempfänger erteilen (Daten der Förderung, Bezeichnung der Maßnahme, Höhe der Zuwendung)


Die Aufnahme von Flächen der öffentlichen Hand kann nur dann erfolgen, wenn diese den Landwirt/Innen pachtzinsfrei bzw. zu einem maximalen Pachtzins in Höhe von 30 €/ha/a überlassen werden und es keine vertraglich geregelten Bewirtschaftungsauflagen gibt, die den Fördermaßnahmen im Vertragsnaturschutz entsprechen oder über diese hinausgehen.

Öffentliche Flächen, die zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben wurden sind nicht förderfähig, ebenso Maßnahmen auf Flächen, für die schon eine Verpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen besteht.

Neben dem KULAP existieren weitere Extensivierungsprogramme in der Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer NRW zur Förderung des ländlichen Raumes (unter anderem Agrarumweltmaßnahmen, Ökolandbau, Ausgleichszahlung Umwelt), die gleichzeitig in Anspruch genommen werden können.

Die Zuwendungen werden vor der jährlichen Auszahlung von der EU-Zahlstelle abgeglichen.

Daneben gewährt das Land NRW, unabhängig von den Mitteln des Vertragsnaturschutzes, für in Privateigentum stehenden Grünlandflächen in FFH-Gebieten, Europäischen Vogelschutzgebieten, Naturschutzgebieten und in Geschützen Biotopen eine jährliche Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Anlage B1). Auskunft hierüber erteilt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Verfahren zum Vertragsabschluss

Mittel aus dem Kulturlandschaftsprogramm können alle Landbewirtschafter und Landbewirtschafterinnen beantragen, sofern sie einen guten ökologischen Zustand auf ihren landwirtschaftlichen Grünlandflächen bewahren.
Voraussetzung hierfür ist eine Unternehmernummer (= Betriebsnummer) von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und die Aufnahme der Vertragsflächen des Betriebes in das Flächenverzeichnis und in die Feldblockkarten im Rahmen des InVeKoS- Antragsverfahrens.
VertragnehmerInnen müssen nachweislich einzige/r Nutzungsberechtigt/e sein (Ausschluss Doppelförderung).

Zur Beantragung anstehende Flächen werden von den MitarbeiterInnen der Biologischen Station begutachtet und die Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen mit dem Landwirt oder der Landwirtin teilschlaggenau abgestimmt.
Anschließend müssen die Landbewirtschafter/Innen einen von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein – anhand der fachlichen Stellungnahme der Biologischen Station – ausgestellten Antrag bis Ende Juni unterschrieben an selbige Behörde zurückgesendet haben. Nach Eingang des Antrages wird den AntragstellerInnen im Laufe des zweiten Halbjahres ein Zuwendungsbescheid durch den Kreis Siegen Wittgenstein zugesandt.
Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens 5 Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar. Änderungen des Vertrages sind schriftlich zu beantragen.

Voraussetzungen für die Auszahlung sind:

  • die jährliche Abgabe eines „Antrages auf Auszahlung der Zuwendung im Vertragsnaturschutz“ (Auszahlungsantrag – über die ELAN-CD) bis spätestens 15. Mai des Folgejahres beim Kreis Siegen Wittgenstein
  • dass die Flächen im aktuellen und vollständigen Flächenverzeichnis des Betriebes stehen (Sammelantrag – über die im Frühjahr zugehende ELAN-CD)

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Wichtige Neuerungen

Die Bewirtschaftungsentgelte der meisten Bewirtschaftungsmodalitäten wurden erhöht!

Es werden Anträge auf Verlängerung bereits laufender Zuwendungen bevorzugt!

  • Die Beweidung wird jetzt auch höhengestaffelt gefördert und zwar in Höhenlagen bis 200 m, 200 bis 400 m und über 400 m üb. NN.
  • Neuerdings wird auch der Einsatz schonender Mähtechnik gefördert, insbesondere von insektenschonenden Messerbalkenmähwerken. Die Prämie wird sowohl beim Einsatz eigener als auch geliehener Geräte gewährt (Nachweis in Form von Kaufvertrag oder Rechnung ist erforderlich).

Bewirtschaftungsentgelte Beispiel extensive Wiesennutzung

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Entgelte des Kulturlandschaftsprogrammes. Die Entgelte beziehen sich jeweils auf 1 Jahr und 1 Hektar zu bewirtschaftender Fläche. Es können zusätzlich zu den jährlich durchzuführenden Bewirtschaftungsmaßnahmen auch Pflegemaßnahmen im Abstand von ein bis 5 Jahren vereinbart werden.

Es folgt ein Beispiel aus dem Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz des LANUV NRW:

 

Bewirtschaftungsentgelte Beispiel extensive Weidenutzung

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Entgelte des Kulturlandschaftsprogrammes. Die Entgelte beziehen sich jeweils auf 1 Jahr und 1 Hektar zu bewirtschaftender Fläche. Es können zusätzlich zu den jährlich durchzuführenden Bewirtschaftungsmaßnahmen auch Pflegemaßnahmen im Abstand von ein bis 5 Jahren vereinbart werden.

Es folgt ein Beispiel aus dem Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz des LANUV NRW:

 

Bewirtschaftungs- und Pflegegrundsätze

Allgemeine Bewirtschaftungsbedingungen lt. KLP-Vertrag:

  • Verbot zusätzlicher Entwässerung
  • Verbot des Umbruchs, der Umwandlung von Grünland in Ackerland und der Durchführung eines Pflegeumbruchs
  • Verbot der Veränderung der Bodengestalt, der Grund- und Oberflächenverhältnisse und des Bodenreliefs, insbesondere von Mulden, Senken und Geländerücken
  • Verbot der Veränderung von Gehölzbeständen ohne Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein
  • Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln
  • Eine Nachsaat von Wildschweinschäden ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Biologischen Station Siegen-Wittgenstein bzw. der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein zulässig.
  • Sofern im Einzelfall keine anderweitige Regelung getroffen wird, sind jegliche Düngung sowie eine Kalkung unzulässig.
  • Brutvögel (Boden- und Gebüschbrüter) und deren Gelege dürfen nicht gestört, geschädigt oder vernichtet werden.
  • Grundsätzlich ist das Mulchen nicht zulässig. Es darf nur gemulcht werden, wenn dies auf den Folgeseiten als einmalige Erstpflege ausdrücklich zugelassen wird oder die Biologische Station bzw. die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein ein Mulchen aus naturschutzfachlichen Gründen zulassen.
  • Zulässige Pflege- und Düngemaßnahmen sind grundsätzlich nur bis zum 01.04. eines Jahres erlaubt. Bei entsprechendem Witterungsverlauf ist eine spätere Durchführung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Biologischen Station Siegen-Wittgenstein bzw. der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein zulässig.
  • Eine Beweidung ist nur in der Zeit vom 15.04. bis 15.11. eines Jahres erlaubt, sofern auf den Folgeseiten kein anderer Zeitraum genannt ist.
  • Eine Zufütterung von weidenden Tieren ist nicht erlaubt.
  • Grundsätzlich ist eine Beweidung nur mit Rindern, Schafen oder Ziegen zulässig. Eine mögliche Beweidung mit Pferden auf hierfür geeigneten Standorten muss auf den Folgeseiten als spezielle Ausnahme erwähnt sein.
  • Bei einer Beweidung muss das Weidevieh so lange und in ausreichendem Umfang eingesetzt werden, bis der Aufwuchs weitgehend abgeweidet ist, um einer Verbrachung oder Verbuschung vorzubeugen.
  • Sofern nachfolgend Regelungen zum Nutzungsverzicht auf Saum-/Randstreifen getroffen werden, gilt Folgendes: Die Nutzungspflicht entfällt ohne Prämienminderung auf bis zu 5 m breiten Saum-/Randstreifen bzw. auf Inseln innerhalb der Fläche, sofern sie insgesamt nicht mehr als 5 % der Flächen einnehmen.
  • Die Lage der Saum-/Randstreifen bzw. Inseln auf der Fläche muss jährlich wechseln. Bei Saum-/Randstreifen von über 50 m Länge bzw. Inseln von über 500 rn2 Fläche ist jährlich abwechselnd eine Hälfte zu bewirtschaften.

Problempflanzen in der Landwirtschaft

AnsprechpartnerInnen an der Biologischen Station und der Unteren Naturschutzbehörde Siegen-Wittgenstein

Burbach (außer Burbach-Lippe und Wetterbachtal), Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf
Jasmin Mantilla-Contreras
Freudenberg, Bad Laasphe
Marie Viehl
Bad Berleburg, Erndtebrück
Michael Frede
Netphen, Hilchenbach, Kreuztal sowie kreisweit NRW-Stiftungsflächen
Ursula Siebel
Burbach-Lippe und Wetterbachtal (Burbach-Holzhausen)
Manuel Graf

 

Die Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein bereitet die zu stellenden (Grund-)Anträge vor, nimmt die unterzeichneten Anträge entgegen, prüft und bescheidet diese (früher mit „Abschluss von Verträgen“ bezeichnet).

Ansprechpartnerin am Kreis ist Karin Berg: Tel. 0271-333-1823 oder Email k.berg(at)siegen-wittgenstein.de